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Kosten ("Was nichts kostet ist nichts wert"):

Die Rechtsanwaltstätigkeit stellt eine Dienstleistung dar, die einen Vergütungsanspruch auslöst.

Die Höhe des Vergütungsanspruchs bestimmt sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), siehe www.gesetze-im-internet.de/rvg/index.html

Abgesehen vom Strafrecht und Sozialrecht richtet sich die Höhe der entstehenden Gebühr nach dem Gegenstandswert (Streitwert) der Angelegenheit.

Für Bedürftige gilt Folgendes:

Im außergerichtlichen Bereich gibt es die Möglichkeit, einen Beratungshilfeantrag bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes an ihrem Wohnsitzort zu stellen. Mit diesem Beratungshilfeschein können Sie mich dann aufsuchen und müssen lediglich 10,00 € Beratungshilfegebühr bezahlen. Auf diese Gebühr verzichte ich in begründeten Einzelfällen.

Im gerichtlichen Verfahren haben Sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, die entweder mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt werden kann, wenn die rechtliche Angelegenheit Aussicht auf Erfolg bietet. Im Bereich des Sozialrechts sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten geringer bemessen als im Zivilrecht, da die rechtlichen Regelungen regelmäßig sehr kompliziert sind.

Ich weise vorsorglich darauf hin, dass im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Kosten der Gegenseite sofort und die Gerichtskosten und mein Anwaltshonorar ggf. zu einem späteren Zeitpunkt in Raten zu zahlen sind. Im Sozialrecht entstehen allerdings keine Kosten durch das Gericht oder die Gegenseite.

Im Straf- und Bußgeldrecht gibt es für Beschuldigte grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe. Beratungshilfe wird nur für ein erstes Beratungsgespräch gewährt.

Die notwendigen Formulare können Sie sich in der Rubrik "Formulare" herunterladen.

Rechtsschutzversicherung:

Eine Rechtsschutzversicherung trägt in vielen Fällen das Kostenrisiko für den Fall, dass man einen Rechtsstreit verliert. Oft wird eine Selbstbeteiligung von ca. 150 € verlangt. Dies ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.

Die Rechtsschutzversicherung ist insbesondere dann hilfreich, wenn es, wie z. B. bei Schmerzensgeldklagen, um hohe Streitwerte geht und ein gerichtliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden muss, da dieses sehr teuer ist. Die Kosten dafür trägt ebenfalls die Rechtsschutzversicherung. 

Im Strafrecht tritt die Rechtsschutzversicherung bis auf wenige Ausnahmefälle nicht ein.

Weitergehende Fragen können Sie im Rahmen des Beratungsgespräches mit mir abklären.